Leitfaden zur Elternarbeit (Auszüge aus dem Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen)

 

Klassenelternschaft (EV)

Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft.

Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden ab Klasse 1 für jeweils zwei Schuljahre Klassenelternvertreter (Vorsitzender/e und Stellvertreter/in) gewählt. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die

Klassenkonferenz gewählt (siehe dort). Es empfiehlt sich, dass einer der beiden Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die

Kommunikation zwischen den Gremien zu gewährleisten.

Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres Kindes?

 

·         Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten.

·         Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt.

·         Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern geworden.

·         Ihre Aufgaben sind im Schulgesetz in den §§ 88 - 96 NSchG beschrieben.

·         Sie laden die Eltern Ihrer Klasse zu mindestens zwei Elternabenden pro Schuljahr ein und Sie leiten die Versammlung.

 

Konferenzen (KV)

In den Konferenzen wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

In der Gesamtkonferenz werden für die ganze Schule geltende allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze behandelt. Um ausschließlich fachspezifische Belange kümmern sich die Fachkonferenzen und alle Angelegenheiten, die die Klasse oder einzelne Schüler betreffen, werden

von der Klassenkonferenz entschieden.

 

Schulelternrat (SER)

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu.

Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben.

Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.

 

Schulvorstand (SV)

Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten.